Für Freitag, 8.11.2019 um 20 Uhr, hatte der Vorstand des TSV Over/Bullenhausen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Auf der Tagesordnung stand die Vorstellung der überarbeiteten Satzung und die Beschlussfassung selbiger. Das Interesse an den Statuten des TSV war allerdings sehr gering. Neben den Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern der Arbeitsgruppe, fanden sich nur 15 interessierte Mitglieder im Sporthaus ein.
Die Arbeitsgruppe, bestehend aus Vorstandsmitglied Birgit Nolte und den Mitgliedern Cornelia Busch und Eike Kral, stellte die überarbeitete Fassung der Satzung vor. Alle Änderungen wurden erläutert, diskutiert, ggfls. noch geringfügig angepasst und protokolliert. Nach rund 2 Stunden waren alle Aspekte geklärt und die Versammlung zur Abstimmung aufgefordert. Einstimmig, ohne Enthaltung und ohne Gegenstimmen wurde die geänderte Satzung des TSV Over/Bullenhausen beschlossen.
Frau Renken bedankte sich bei der Arbeitsgruppe für ihre tolle Arbeit und die sehr anschauliche Präsentation.
Die Satzung ist jetzt beim Notar und wird dann an das Amtsgericht zur Eintragung gereicht. Mit der Eintragung ist die Satzung rechtsgültig. Die von der Versammlung beschlossene geänderte Satzung steht hier zum Download bereit.
Im Zuge der Diskussion wurden folgende Anpassung am Satzungsvorschlag (siehe Gegenüberstellung) auf der Mitgliederversammlung beschlossen:
- 4 - Nr. 2
inhaltlich geändert:
Eine Kündigung der Mitgliedschaft im Verein sowie den Abteilungen kann nur schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum 30.06., bzw. 31.12. eines Jahres erfolgen. - 4 – Nr. 8
entfällt, da bereits in Nr. 2 enthalten - 10 – Nr. 7
redaktionelle Änderung am ersten Stichpunkt:- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- 10 – Nr. 10
bleibt bestehen - 11 – Nr. 5/6/10
geschlechtsneutral formulieren - 15 – Nr. 2
redaktionelle Änderung:
Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstands - 16 – Nr. 3
Copyrighthinweis entfällt - §16 – Nr. 4
redaktionelle Änderung:
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn erforderlich.